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Überwachung von Mitarbeitern durch Privatdetektei – BAG zieht klare Grenzen

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BAG, Urteil vom 25.07.2024 – 8 AZR 225/23

Wie weit darf ein Arbeitgeber gehen, der Zweifel an der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters hat? Darf er den Mitarbeiter durch eine Privatdetektei beschatten zu lassen, um Informationen über dessen Gesundheitszustand zu erlangen? Mit dieser Frage hat sich kürzlich das BAG auseinandergesetzt.

Observation zur Überprüfung des Gesundheitszustands

Der zugrunde liegende Fall betraf einen Mitarbeiter, der für mehrere Wochen krankgeschrieben war. Seinem Arbeitgeber hatte er mitgeteilt, er hätte sich eine Verletzung zugezogen. Der Arbeitgeber hegte den Verdacht, die Arbeitsunfähigkeit sei vorgetäuscht, und beauftragte eine Detektei zur Überwachung des Mitarbeiters. Die Ermittler dokumentierten dessen Verhalten im öffentlichen Raum sowie in frei einsehbaren Teilen seines Grundstücks über mehrere Tage. Als der Mitarbeiter von der Observation erfuhr, verklagte er seinen Arbeitgeber und forderte „Schmerzensgeld“ i.H.v. 25.000 Euro wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Schadensersatz wegen unzulässiger Verarbeitung von Gesundheitsdaten?

Das BAG bejahte einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO: Mit der Dokumentation des sichtbaren Gesundheitszustands des Mitarbeiters habe der Arbeitgeber als Verantwortlicher im Rahmen der Observation ohne Einwilligung dessen Gesundheitsdaten verarbeitet. Dies sei nicht erforderlich i.S.v. Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO i.V.m. § 26 Abs. 3 BDSG und damit unzulässig gewesen. Durch die unzulässige Datenverarbeitung sei dem Mitarbeiter ein immaterieller Schaden entstanden.

Überwachung nur bei erschüttertem Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung denkbar

Doch wann ist eine solche Verarbeitung von Gesundheitsdaten „erforderlich“, d.h. unter welchen Voraussetzungen kann eine Überwachung durch Dritte zulässig sein? Das BAG zieht hier klare Grenzen: Zunächst muss der Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert sein. Hierfür muss der Arbeitgeber tatsächliche Umstände darlegen und im Bestreitensfall beweisen, die Zweifel an der Erkrankung des Mitarbeiters ergeben mit der Folge, dass der ärztlichen Bescheinigung kein Beweiswert mehr zukommt. Subjektive Vermutungen oder allgemeines Misstrauen reichen nicht aus. Allerdings ist bei den Anforderungen an die Darlegungslast zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber in aller Regel keine Kenntnis von den Krankheitsursachen hat und nur in eingeschränktem Maß in der Lage ist, Indiztatsachen zur Erschütterung des Beweiswerts vorzutragen. Maßgeblich sind stets die Umstände des Einzelfalls. Im vorliegenden Fall war es dem Arbeitgeber nicht gelungen, entsprechende Tatsachen vorzubringen, so dass die Überwachung bereits deshalb unzulässig war.

Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse als milderes Mittel

Selbst wenn der Beweiswert der ärztlichen Bescheinigung durch begründete Zweifel erschüttert ist, ist eine Observation nicht ohne Weiteres zulässig. Es dürfen zudem keine milderen Mittel für die Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit zur Verfügung stehen. Bei gesetzlich versicherten Mitarbeitern besteht für den Arbeitgeber insbesondere die Option, eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes durch die Krankenkasse einholen zu lassen (vgl. § 275 Abs. 1a S. 3 SGB V). Wie das BAG klarstellt, darf hierauf nur verzichtet werden, wenn eine Einbindung des Medizinischen Dienstes nicht möglich ist oder objektiv keine Klärung erwarten lässt.

Kontrollverlust über personenbezogene Daten als Schaden

Damit ein Datenschutzverstoß zu einem Schadensersatzanspruch führt, muss der betroffenen Person ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden sein. Letzterer kann in einem – selbst kurzzeitigen – Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten liegen, sofern die betroffene Person den Nachweis erbringt, dass sie tatsächlich einen solchen Schaden – so geringfügig er auch sein mag – erlitten hat. Dabei können negative Gefühle – etwa eine „Befürchtung“ weiterer Überwachung – ausreichen. Das bloße Berufen auf eine bestimmte Gefühlslage genügt dagegen nicht, wie das BAG unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH klarstellt. Es ist vielmehr zu prüfen, ob das Gefühl unter Berücksichtigung der konkreten Umstände als begründet angesehen werden kann. Im vorliegenden Fall waren diese Voraussetzungen nach Auffassung des BAG erfüllt. Der von der Überwachung betroffene Mitarbeiter hatte durch den Kontrollverlust und insbesondere den Verlust der Sicherheit vor Beobachtung im privaten Umfeld einen immateriellen Schaden erlitten. Hinsichtlich der Schadensersatzhöhe hielt das BAG den von der Vorinstanz festgesetzten Betrag von 1.500 Euro für angemessen.

Gerne stehen unsere infomaat-Autoren Ihnen bei Fragen zur Verfügung:

Cora Alexandra Kosch

Fachanwältin für Arbeitsrecht

+49 (0)89 606656-0
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