Jahr: 2025

  • Betriebsrentenanpassung: Wo Vergangenheit auf Zukunft trifft – Bedeutung der Prognose für die Verteidigung der Nichtanpassungsentscheidung

    Betriebsrentenanpassung: Wo Vergangenheit auf Zukunft trifft – Bedeutung der Prognose für die Verteidigung der Nichtanpassungsentscheidung

    Die sog. Prüfungs- und Entscheidungspflicht des Arbeitsgebers nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist regelmäßig Gegenstand der fachlichen Diskussion und der Rechtsprechung des 3. Senats des BAG. Die wirtschaftlichen Folgen einer gerichtlichen Korrektur einer Nichtanpassungsentscheidung des Arbeitgebers haben eine hohe praktische Relevanz. Damit kommt zahlreichen Fragenstellungen im Rahmen des § 16 Absatz 1 BetrAVG eine große Bedeutung für die Versorgungsschuldner zu.

    Kein Anpassungsautomatismus – Belange des Arbeitgebers sind gegen Belange des Versorgungsempfängers abzuwägen

    Obschon es bei Rentenzahlungen des Arbeitgebers als langlaufende Leistungen wegen des im Laufe der Zeit i.d.R. eintretenden Kaufkraftverlustes zu einer Auszehrung kommt, gibt es im deutschen Betriebsrentenrecht grundsätzlich keine automatische Anpassung von Betriebsrenten. Dem Arbeitgeber wird – Fälle der zugesagten Garantieanpassung hier einmal außer Betracht lassend – durch § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG „lediglich“ eine Prüfungs- und Entscheidungspflicht auferlegt. Er hat die Anpassung grundsätzlich alle drei Jahre seit dem jeweiligen Rentenbeginn zu überprüfen; eine Bündelung ist aber möglich. Die Verpflichtung aus § 16 Abs. 1 BetrAVG gilt u.a. dann als erfüllt, wenn die Anpassung bezogen auf den Prüfungszeitraum nicht geringer ausfällt als der Anstieg des Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI). Gerade in Zeiten hoher Inflation, wie dies in den letzten Jahren nach einer bekanntermaßen langen Phase niedriger Zinsen und niedriger Inflationsraten der Fall war, kann eine positive Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers erheblich belastende Auswirkungen auf dessen wirtschaftliche Lage haben. Auch die Folgen einer die Nichtanpassungsentscheidung für rechtswidrig erachteten Gerichtsentscheidung kann weitreichend sein, da die Entscheidung zwar inter-partes wirkt, häufig aber dennoch Bedeutung für das gesamte Versorgungswerk aufweist.

    Anpassungsentscheidung = zukunftsbezogene Größe

    Die Belange des Arbeitgebers folgen aus einer Bewertung seiner wirtschaftlichen Lage. Die Anpassung kann – verkürzt formuliert – ganz oder teilweise abgelehnt werden, wenn dadurch eine übermäßige Belastung des Arbeitgebers verursacht würde. Der unbestimmte Rechtsbegriff der „wirtschaftlichen Lage“ wird durch das BetrAVG selbst nicht definiert; seine Ausfüllung obliegt der Rechtsprechung. Nach dieser handelt es sich um eine zukunftsbezogene Größe, die sich anhand der zukünftigen Belastbarkeit des Arbeitgebers ermittelt und eine Prognose der kommenden drei Geschäftsjahre auf Basis der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens zum jeweiligen Anpassungsprüfungsstichtag voraussetzt. Hierfür ist der Arbeitgeber in einem gerichtlichen Verfahren, welches das Begehren eines Betriebsrentners auf Anpassung seiner laufenden Leistungen zum Gegenstand hat, darlegungs- und beweispflichtig.

    Die Belastung gilt als übermäßig, wenn es mit einiger Wahrscheinlichkeit unmöglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus dem Wertzuwachs des Unternehmens und dessen Erträgen nach dem Stichtag aufzubringen. Dem Unternehmer ist es zuzugestehen, dass sich das eingesetzte Eigenkapital angemessen verzinst, da sich langfristig nur ein Unternehmen, welches Gewinne „abwirft“, am Markt behaupten kann. Wann die Verzinsung angemessen ist, bestimmt sich nach der Rechtsprechung anhand der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen und eines zu addierenden sog. Risikozuschlags. Hintergrund der Gewährung dieses Risikozuschlags – in Höhe von für alle Unternehmen einheitlichen 2 %-Punkten – ist nach der Rechtsprechung der Umstand, dass die Tätigkeit eines operativ tätigen Unternehmens mit unternehmerischen Risiken behaftet und dem unternehmerisch Tätigen eine höhere Verzinsung zuzugestehen ist, als ihm bei bloßer Investition am Kapitalmarkt zukäme. Bleibt die Verzinsung hinter dem für angemessen erachteten Niveau zurück, kann der Arbeitgeber grundsätzlich die Anpassung verweigern. Es überwiegen sodann die Belange des Arbeitgebers die Belange des Versorgungsempfängers.

    Bedeutung der Prognose für die Rechtmäßigkeit der Nichtanpassungsentscheidung

    Eine aktuelle Entscheidung des BAG vom 28.10.2025 (3 AZR 24/25) zur Frage der Rechtmäßigkeit einer Nichtanpassungsentscheidung betraf die Commerzbank AG. Diese hatte zum Anpassungsprüfungsstichtag 01.07.2022, auf den sie die Prüfung in nicht zu beanstandender Weise gebündelt hatte, die Betriebsrenten nicht an den Kaufkraftverlust angepasst. Der klagende ehemalige Arbeitnehmer war seit dem 01.07.2007 Betriebsrentner der Bank. Seine Betriebsrente belief sich zunächst auf EUR 1.619,00 brutto pro Monat. Nachdem zum 01.07.2010 und zum 01.07.2013 aufgrund einer unzureichenden wirtschaftlichen Lage bereits in der Vergangenheit keine Anpassung erfolgt war, wurde die Betriebsrente zum 01.07.2016 und zum 01.07.2019 angehoben, zuletzt auf EUR 1.728,00 brutto monatlich. Im Oktober 2022 teilte die Versorgungsschuldnerin ihren Betriebsrentnern sodann mit, dass zum Anpassungsprüfungsstichtag 01.07.2022 aufgrund einer unzureichenden Eigenkapitalverzinsung in den vorangegangenen Geschäftsjahren 2019 bis 2021 eine Anpassung unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Lage nicht geboten sei. Gleichwohl hob sie (wozu sie nach eigener Auffassung nicht verpflichtet war) die Betriebsrenten freiwillig um 2 % an – beim klagenden Betriebsrentner auf 1.763,00 Euro brutto.

    Mit seiner Klage begehrte der Betriebsrentner eine Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG an den Kaufkraftverlust zum Stichtag 01.07.2022 und die Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in Höhe von insgesamt EUR 1.962,00 brutto. Er machte geltend, dass die wirtschaftliche Lage der Beklagten zum Anpassungsprüfungsstichtag eine Anpassung gerade nicht ausgeschlossen habe. Insbesondere habe sich die Beklagte für die Beurteilung ihrer wirtschaftlichen Lage nicht auf die letzten drei Jahre vor dem Anpassungsstichtag beschränken dürfen, weil dieser Zeitraum wegen der Sondereffekte der Corona-Pandemie nicht repräsentativ gewesen sei; die nach dem Anpassungsprüfungsstichtag tatsächlich eingetretene positive wirtschaftliche Entwicklung sei für die Beklagte bereits am 01.07.2022 vorhersehbar gewesen; die negative Prognose also unzutreffend.

    Nichtanpassungsentscheidung auch bei von der Prognose abweichender, besserer wirtschaftlicher Entwicklung rechtmäßig

    Das BAG urteilte entgegen dieser Einwendungen des Rentners, dass die Entscheidung zur Nichtanpassung billigem Ermessen gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG entsprochen habe. Bereits die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Rechtsfehler des LAG bei seiner, die Nichtanpassung bestätigenden Entscheidung vermochte das BAG nicht zu erkennen. Die Commerzbank habe im Rahmen des ihr nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zustehenden Ermessenspielraums unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Lage von einer Anpassung absehen dürfen, nachdem sie in den Geschäftsjahren 2020 und 2021 eine (zum Teil deutlich) unzureichende Eigenkapitalverzinsung zu verzeichnen hatte. Der nicht zu beanstandenden Prognose der Bank habe gerade nicht entgegengestanden, dass sich die Eigenkapitalverzinsung in den Jahren nach dem Anpassungsstichtag verbessert habe.

    Zwei Dimensionen der Anpassungsprüfung

    Die Entscheidung zeigt einmal mehr auf, dass die Prüfung der Anpassung der Betriebsrenten und die Entscheidung darüber zwei Dimensionen hat: Der Blick richtet sich in die Vergangenheit und die Zukunft.

    Während die Belange der Betriebsrentner retrospektiv beurteilt und ermittelt werden, also die Frage beantwortet wird, welcher Kaufpreisverlust als sog. Anpassungsbedarf zum Ausgleich gelangen müsste, ist die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers primär eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose der weiteren Entwicklung ab dem Stichtag im sog. Prognosezeitraum voraus. Beurteilungsgrundlage ist dabei zwar grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsprüfungsstichtag, allerdings nur, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Dabei sind die wirtschaftlichen Entscheidungen des Unternehmens so hinzunehmen, wie sie getroffen werden. Die Rentner können keine fiktive Berechnung der wirtschaftlichen Lage beanspruchen, die bestehen würde, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen wurden. Es geht gerade nicht um eine gerichtliche Kontrolle oder gar Korrektur unternehmerischer Entscheidungen!

    Das bedeutet: Hat der Arbeitgeber– wie vorliegend die Commerzbank – auf Basis einer Auswertung seiner wirtschaftlichen Lage im Betrachtungszeitraum der Vergangenheit untersucht und bewertet sowie die daraus gezogenen Schlüsse und Hintergründe seiner Prognoseentscheidung substantiiert dargelegt und bewiesen, dann hält eine Nichtanpassungsentscheidung auch dann, „wenn es besser kommt als prognostiziert“.

    Die Lektüre der derzeit noch nicht vorliegenden Entscheidungsgründe wird spannend. Es ist denkbar, dass das BAG detaillierte, möglicherweise die Rechtsprechung erweiternde Ausführungen zu eben jener Frage vornimmt, inwiefern auch durch Krisen geprägte Geschäftsjahre (und die Corona-Pandemie ist dabei nur ein Fall – im Kern geht es um jedwedes Krisengeschehen wie Banken- und Währungskrisen, Versorgungskrisen und Unwägbarkeiten wegen kriegerischer Auseinandersetzungen etc.) einen Schluss auf die Zukunft und die Prognose zur Rechtfertigung der Nichtanpassung zulassen; gerade wenn die Krise noch nicht ihr Ende gefunden hat.

    Sollten sich Ihnen Fragen rund um die Anpassung oder Nichtanpassung der Betriebsrenten in Ihrem Versorgungswerk stellen, stehen wir Ihnen mit unserer umfangreichen Beratungs- und Prozesserfahrung betreffend Betriebsrentenanpassungen gerne zur Verfügung!

    Im Übrigen bereits ein Hinweis: In unserer Webinar-Reihe „maat ON AIR“ erwartet Sie zu Beginn des Jahres 2026 wieder ein bAV-Thema. Es geht genau um die vorliegende Thematik. Mit einer Einordnung und Erläuterung der Systematik bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG und einer Analyse neuer Entwicklungen – dann möglicherweise schon mit einer Auswertung der Entscheidungsgründe aus vorstehend erläuterter Entscheidung – freuen sich die Referenten Dr. Nils Börner und Philipp A. Lämpe auf Ihre Teilnahme.

    Gerne stehen unsere infomaat-Autoren Ihnen bei Fragen zur Verfügung:

    Philipp A. Lämpe

    Fachanwalt für Arbeitsrecht

    +49 (0)69 9150153-0
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  • Null Toleranz bei vorsätzlich falscher Arbeitszeiterfassung: Schon ein einziger Verstoß kann das Arbeitsverhältnis kosten

    Null Toleranz bei vorsätzlich falscher Arbeitszeiterfassung: Schon ein einziger Verstoß kann das Arbeitsverhältnis kosten

    Seit dem sog. „Stechuhr-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) steht fest: Arbeitgeber müssen die Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer erfassen. Sie tragen die Verantwortung für ein geeignetes, verlässliches und zugängliches Zeiterfassungssystem – egal ob digital oder analog. Diese Pflicht kann auf die Arbeitnehmer übertragen werden, doch der Arbeitgeber muss die vollständige und korrekte Erfassung sicherstellen. Arbeitnehmer wiederum sind verpflichtet, ihre Arbeitszeiten wahrheitsgemäß zu dokumentieren und Pausen oder Änderungen korrekt anzugeben.

    Ein aktuelles Urteil zeigt nun: Bereits eine einzige bewusst fehlerhafte Erfassung der Arbeitszeit kann eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen. Der vorsätzliche Verstoß des Arbeitnehmers gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Dokumentation der Arbeitszeit ist an sich geeignet, einen verhaltensbedingten Grund zur außerordentlichen als auch ordentliche Kündigung darzustellen und kann eine solche Kündigung auch ohne vorherigen Ausspruch einer Abmahnung – trotz steuerbarem Verhaltens des Arbeitnehmers – rechtfertigen.

    Ordentliche Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs:

    Im entschiedenen Fall war die Mitarbeiterin Sachbearbeiterin beim Bundesland Mecklenburg-Vorpommern. Die für das Arbeitsverhältnis geltende Dienstvereinbarung sah vor, dass Arbeitszeiten elektronisch mit einem personengebundenen Chip an den Dienstgebäuden erfasst werden müssen; bei Außeneinsätzen sollten diese mit Genehmigung des Vorgesetzten nacherfasst werden. Die Klägerin gab auf Nachfrage hin an, an einem Tag irrtümlich eine falsche Zeit eingetragen zu haben und bat um Korrektur. Bei weiteren Ermittlungen durch das Land zu den Arbeitszeiten gab sie jedoch erklärungsbedürftige und nicht nachvollziehbare Gründe für die Abweichungen an, was das Land schließlich zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Arbeitszeitbetrugs veranlasste. Das Gericht kam im Kündigungsschutzprozess zu dem Ergebnis, dass die Arbeitnehmerin wissentlich und vorsätzlich eine falsche Zeit für den Arbeitsbeginn erfassen ließ und dadurch u.a. vorgetäuscht hatte, an einem Tag eine halbe Stunde mehr gearbeitet zu haben, als dies tatsächlich der Fall war, was das Gericht als schweren Vertrauensbruch wertete.
    Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Pflicht, die geleistete und vom Arbeitgeber ohnehin nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist an sich geeignet, einen verhaltensbedingten Grund zur außerordentlichen wie auch zur ordentlichen Kündigung darzustellen. Das gilt für den vorsätzlichen Missbrauch von Stempeluhren, ebenso wie für das wissentliche und vorsätzlich falsche Ausfüllen entsprechender Formulare. Der Arbeitgeber muss auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer vertrauen können. Überträgt er den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit auf den Arbeitnehmer und verstößt der Arbeitnehmer vorsätzlich gegen diese Pflicht, so stellt dies in der Regel einen schweren Vertrauensmissbrauch dar. Der Arbeitnehmer verletzt damit in erheblicher Weise seine Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber dem Arbeitgeber.

    Abmahnung als milderes Mittel nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz:

    Eine Kündigung scheidet nach der ständigen Rechtsprechung aus, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen von Seiten des Arbeitgebers – wie eine Abmahnung – geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer eine Verhaltensänderung zu bewirken (sog. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit). Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten, wenn:

    1. schon im Voraus erkennbar ist, dass selbst nach Ausspruch einer Abmahnung keine Verhaltensänderung des Arbeitnehmers zu erwarten ist oder
    2. der Verstoß so schwerwiegend ist, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich – auch für den Arbeitnehmer erkennbar – ausgeschlossen ist. Dies gilt grundsätzlich auch bei Störungen im Vertrauensbereich.

    Im zugrundeliegenden Fall reichte dem Gericht bereits eine erstmalige bewusste Falschangabe zur Arbeitszeit aus, die eine Diskrepanz von 30 Minuten betraf, um einen solchen schwerwiegenden Verstoß anzunehmen. Den Ausspruch einer vorherigen Abmahnung erachtete das Gericht in diesem Fall für nicht erforderlich.

    Augen auf bei der Arbeitszeiterfassung:

    Die jüngste Entscheidung des LAG Mecklenburg-Vorpommern verdeutlicht: Wer bei der Arbeitszeiterfassung bewusst falsche Angaben macht, riskiert seinen Arbeitsplatz – und das bereits beim ersten Mal. In der Praxis zeigt sich, dass Arbeitnehmer das Thema Zeiterfassung häufig zu nachlässig handhaben. Doch schon ein einziger vorsätzlicher Verstoß gegen die Pflicht zur korrekten Dokumentation kann eine verhaltensbedingte ordentliche, in gravierenden Fällen sogar eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen.
    Für Arbeitgeber bleibt die Kontrolle der Zeiterfassung allerdings herausfordernd. Neben strengen gesetzlichen Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten verursachen Datenschutzanforderungen und technische Hürden zusätzlichen Aufwand. Umso wichtiger ist ein transparentes System, das Manipulationen erschwert und Beweise im Streitfall sichert – denn die Darlegungs- und Beweislast für den Arbeitszeitbetrug liegt im Streitfall beim Arbeitgeber.
    Die Entscheidung stärkt im Ergebnis die Position von Arbeitgebern, macht zugleich aber deutlich, wie wichtig klare Strukturen, rechtssichere Prozesse und eine offene Kommunikationskultur im Umgang mit der Arbeitszeit sind.

    Darauf müssen Arbeitgeber bei der Personalrats-/Betriebsratsanhörung achten:

    Die Entscheidung ist auch vor einem weiteren Aspekt für Arbeitgeber interessant: Das LAG erachtete eine der ausgesprochenen Kündigungen für unwirksam, da der Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden war. Es betonte, dass die Personalvertretung – Personal- wie Betriebsrat – die Kündigungsgründe vollständig kennen muss, um deren Stichhaltigkeit und Gewichtigkeit prüfen zu können. Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber zwar auf die im Vorfeld der Kündigung eingeholte Stellungnahme der Arbeitnehmerin verwiesen, diese aber weder beigefügt noch inhaltlich wiedergegeben. Die Relevanz dieser Information schloss das Gericht aus dem Umstand, dass das Land die Stellungnahme in der Anhörung erwähnt hatte. Ohne Kenntnis dieser Angaben konnte der Personalrat die Vorwürfe daher nicht bewerten.
    Somit gilt: Arbeitgeber müssen bei der Beteiligung von Personal- oder Betriebsrat entweder alle relevanten Unterlagen beifügen oder deren Inhalt zumindest sinngemäß wiedergeben.

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    Jennifer Frost

    Fachanwältin für Arbeitsrecht

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  • Matrix Reloaded – Das Ende des Stammbetriebs

    Matrix Reloaded – Das Ende des Stammbetriebs

    Es gibt Entscheidungen, die man als Arbeitsrechtlerin liest und unwillkürlich denkt: „Das wird wehtun.“ Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 22. Mai 2025 (7 ABR 28/24), deren Entscheidungsgründe nunmehr vorliegen, ist zweifellos eine davon. Nachdem über Jahrzehnte hinweg im Rahmen von Betriebsratswahlen der tradierte Grundsatz galt – ein Arbeitnehmer gehört betriebsverfassungsrechtlich zu einem Betrieb, seinem Stammbetrieb –, kann man auf diesen nun nicht mehr bauen. Denn statt am bisherigen und praktikablen System „Es kann nur Einen geben“ festzuhalten, erklärt der 7. Senat des BAG den Arbeitsvertrag zur Nebensache und die tatsächlichen Arbeitsabläufe zum alleinigen Maßstab. Das klingt auf dem Papier modern und ist uns Arbeitsrechtlern an anderer Stelle auch durchaus geläufig – in der Wahlpraxis ist dieser „Umschwung“ jedoch hochproblematisch: Das BAG öffnet mit einem Schlag die Tür zur Mehrfachzuordnung und damit zur Wahlberechtigung von Führungskräften in mehreren Betrieben zugleich.

    Anlass der Neubewertung und Beginn erheblicher praktischer Probleme

    Der Ausgangsfall hätte kaum typischer für unsere moderne Arbeitswelt sein können. Ein IT-Dienstleister wählte im Betrieb Süd seinen Betriebsrat. Auf der Wählerliste fanden sich auch 128 (!) Führungskräfte, deren Arbeitsverträge Standorte anderer Betriebe als Arbeitsort auswiesen. Ihre tatsächliche Tätigkeit sah allerdings anders aus: Sie führten Mitarbeitende im gesamten Unternehmen, arbeiteten in funktionsübergreifenden Teams und waren – wie es Matrixstrukturen vorsehen – operativ an mehreren Orten zugleich verankert. Die Arbeitgeberin hielt die Wählerliste für unzulässig und bestand darauf, dass das Wahlrecht der Führungskräfte wie bisher nur in einem, und zwar im arbeitsvertraglich zugeordneten, Betrieb bestehe. Das Landesarbeitsgericht Stuttgart folgte ihr, obgleich anderenorts Landesarbeitsgerichte bereits auf eine tatsachenbezogene und damit auf eine mehrfach mögliche Zählweise umgeschwenkt waren.

    BAG klärt: Mehrfachzugehörigkeit und Mehrfachwahlberechtigung möglich

    Das BAG erklärt den „Stammbetrieb“ kurzerhand für tot bzw. für nie dagewesen und ersetzt ihn durch eine dynamische „tatsächliche Eingliederung“. Betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung entsteht durch Realität, nicht durch Vertragsdiktion. Damit können Führungskräfte in Matrixstrukturen mehreren Betrieben gleichzeitig angehören und sind dort jeweils wahlberechtigt. Künftig ist damit zu prüfen (und nachzuweisen!), ob eine Führungskraft in (mehreren) Betrieb(en) tatsächlich tätig wird, operative Prozesse steuert, Mitarbeitende führt (auch virtuell) oder anderweitig an der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks mitwirkt. Dass viele dieser Tätigkeiten weder dokumentiert noch dauerhaft strukturiert sind, blendet das BAG in seiner Entscheidung bedauerlicherweise aus. Die geforderte (Mehrfach-)Zuordnung wird sich jedenfalls nicht allein anhand von Personalakten oder Organigrammen entscheiden, sondern nur aus schwer greifbaren Einzelfaktoren wie Projektstrukturen, virtueller Führung, operativen Entscheidungen, wechselnden Verantwortlichkeiten oder temporären Teamkonstellationen ableiten lassen. In der Praxis wird die Prüfung damit zur fortlaufenden Detailanalyse eines fragmentierten Arbeitsalltags erwachsen – mit naturgemäß gegensätzlichen Sichtweisen der Beteiligten. Während Arbeitgeber Mehrfachwahlrechte skeptisch sehen, werden Wahlvorstände eher „pro Wahlrecht“ entscheiden.

    Die realen Folgen: Wahlfehler, Streitigkeiten, Anfechtungen

    Wer zudem glaubt, die Entscheidung betreffe nur die Wählerlisten, verkennt ihre Tragweite. Es ist absehbar, dass die Entscheidung in zwei Richtungen Anfechtungen befeuern wird: Arbeitnehmer und Gewerkschaften werden gegen Wählerlisten vorgehen, wenn sie den Eindruck haben, dass Führungskräfte mit tatsächlichen Einflussmöglichkeiten im Betrieb nicht berücksichtigt wurden. Arbeitgeber hingegen werden – mangels klarer Kriterien – Anfechtungen erwägen müssen, wenn Wahlvorstände großzügig Mehrfachwahlrechte zuerkennen und damit den Einfluss einzelner Personen erheblich ausweiten oder gar den Betriebsrat erheblich vergrößern. Arbeitgeber jedenfalls werden sich in Zukunft damit auseinandersetzen müssen, dass jede operative Teamkonstellation, jede virtuelle Führungssituation und jede standortübergreifende Zusammenarbeit zur Grundlage betriebsverfassungsrechtlicher Zuordnungsstreitigkeiten werden kann.

    Hinzu kommt, dass die Entscheidung bisher ausschließlich das aktive Wahlrecht betrifft. Was dies für das passive Wahlrecht, Doppelmandate, für Zuständigkeitsfragen zwischen Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat und Konzernbetriebsrat oder für personelle Einzelmaßnahmen nach § 99 BetrVG bedeutet, bleibt offen.

    Ein weiteres Schmankerl: Die Briefwahl

    Nahezu „by the way“ kritisiert das BAG im Übrigen die nahezu flächendeckende Briefwahl des Wahlvorstands. Wahlvorstände werden künftig gut beraten sein, sehr genau zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 24 WO tatsächlich vorliegen, bevor sie „aus praktischer Vernunft“ zur Vollbriefwahl greifen.

    Es mögen die Streitigkeiten beginnen

    Was das BAG als Modernisierung postuliert, bedeutet für die kommenden Betriebsratswahlen vor allem eine erhebliche Ausweitung des Prüfungs- und Dokumentationsaufwandes, einen voraussichtlich massiven Anstieg potenzieller Wahlanfechtungen und ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit. Unternehmen müssen ihre Organisationsstrukturen nun doppelt bedenken: einmal arbeitsorganisatorisch, einmal betriebsverfassungsrechtlich.

    Wir unterstützen Sie gerne dabei, die Folgen dieser Entscheidung praxisgerecht zu bewältigen – im Wahlprozess, in der Organisation und in der Kommunikation mit Wahlvorständen.

    Gerne stehen unsere infomaat-Autoren Ihnen bei Fragen zur Verfügung:

    Dr. Kathrin Kentner

    Fachanwältin für Arbeitsrecht

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  • BAG zum Equal Pay: Der Paarvergleich bleibt – Medianansatz verliert

    BAG zum Equal Pay: Der Paarvergleich bleibt – Medianansatz verliert

    Eine Abteilungsleiterin verlangt von ihrer Arbeitgeberin hinsichtlich mehrerer Entgeltbestandteile rückwirkend die finanzielle Gleichstellung mit jeweils einer bestimmten männlichen Vergleichsperson. Das Einkommen der von der Abteilungsleiterin zum Vergleich herangezogenen männlichen Kollegen liegt über dem Medianentgelt aller in derselben Hierarchieebene angesiedelten männlichen Arbeitnehmer. Die Arbeitgeberin lehnt die Gleichstellung mit der Begründung ab, dass die zum Vergleich herangezogenen Kollegen mit der Klägerin nicht vergleichbar seien und die unterschiedliche Entgelthöhe im Übrigen auf Leistungsmängeln der klagenden Abteilungsleiterin beruhe. Aus diesem Grund werde die Klägerin auch unterhalb des Medianentgelts der weiblichen Vergleichsgruppe vergütet.

    Das LAG Baden-Württemberg wies die Hauptanträge, mit denen die Klägerin eine Anpassung nach ganz oben an die Gehälter der von ihr konkret benannten männlichen Kollegen begehrte, ab. Begründet wurde die Entscheidung mit der Rechtsansicht, die Klägerin könne sich für die Vermutung einer Entgeltbenachteiligung nicht auf eine einzige Vergleichsperson des anderen Geschlechts berufen. Angesichts der Größe der männlichen Vergleichsgruppe und der Medianentgelte beider vergleichbarer Geschlechtergruppen bestehe keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine geschlechtsbedingte Benachteiligung und damit kein Indiz i.S.v. § 22 AGG. Da das Gehalt der Klägerin unter dem Median ihrer weiblichen Kollegen lag, könne jedenfalls diese Differenz denklogisch nicht auf einer geschlechtsspezifischen Benachteiligung beruhen. Die Klägerin habe aber hinsichtlich einzelner Vergütungsbestandteile einen Anspruch in Höhe der Differenz zwischen dem Medianentgelt der weiblichen und dem der männlichen Vergleichsgruppe.

    Die Revision beider Parteien führte nach Erfurt. Wenn das Bundesarbeitsgericht über Entgeltgleichheit verhandelt, horcht die arbeitsrechtliche Praxis auf. Am 23. Oktober 2025 stand vor dem 8. Senat die entscheidende Frage des Entgelttransparenzrechts auf der Agenda: Reicht es für die Kausalitätsvermutung einer geschlechtsbedingten Diskriminierung im Sinne des § 7 EntgTranspG, wenn eine Klägerin sich auf eine konkrete männliche Vergleichsperson beruft – oder verlangt das Gesetz einen Gruppenvergleich anhand des Medianwerts?
    Schon im Saal war spürbar: Hier wird Grundsätzliches verhandelt.

    Die Prozessvertreterin der Klägerin machte deutlich: Der Maßstab müsse die konkrete Vergleichsperson sein – so, wie es EuGH und BAG seit Jahren handhaben. Nur ein Einzelvergleich ermögliche es, eine geschlechtsbedingte Benachteiligung überhaupt sichtbar zu machen. Ein Medianwert sei zu abstrakt; Diskriminierungen oberhalb des Medians ließen sich damit gar nicht mehr darlegen.

    Das vom LAG eingeführte Konzept des Gruppenvergleichs, so die Rechtsanwältin, sei daher ein „dogmatischer Fehltritt“. Auch der Vergleich mit dem Median desselben Geschlechts könne die Kausalitätsvermutung rechtlich nicht erschüttern.

    Die Beklagtenvertreterin widersprach: Der Paarvergleich verfehle Sinn und Zweck des EntgTranspG – er führe im Ergebnis zu einer nivellierenden Gleichmacherei. Der Gesetzgeber habe bewusst den Medianwert gewählt, um eine objektive Vergleichsgröße zu schaffen.
    Zudem sei der von der Klägerin benannte Kollege als Spitzenverdiener nicht vergleichbar; er habe eine „herausragende Position“ inne. Unterschiede in Erfahrung und Performance seien ausschlaggebend – nicht das Geschlecht.

    Vorsitzende Richterin Ahrendt brachte die Sache auf den Punkt:
    „Es geht nicht um gleiches Geld für alle – aber darum, wann ein Entgelt geringer ausfällt, weil jemand dem anderen Geschlecht angehört.“

    Ihre Fragen und Hinweise machten klar: Der Senat sieht den personenbezogenen Vergleich als unionsrechtskonform und wohl weiterhin tragfähig an. Datenschutzbedenken wegen der Nennung der Vergleichsperson wischte sie beiseite – ohne Namen kein echter Vergleich.
    Auch die Idee, den Median der weiblichen Belegschaft als Gegenbeweis zur Diskriminierungsvermutung zu verwenden, fand wenig Anklang. Auf EU-Ebene existiere ein solcher Ansatz schlicht nicht.

    Wer die Verhandlung aufmerksam verfolgte, konnte die Tendenz spüren: Das BAG wird die Medianlogik des LAG verwerfen und am klassischen Paarvergleich festhalten.

    Damit bleibt es bei der bewährten Systematik:

    1.   Kausalitätsvermutung bei Ungleichbehandlung im Personenvergleich,
    2.   Medianwerte werden die Kausalitätsvermutung nicht erschüttern können.
    3.   Rechtfertigungslast des Arbeitgebers durch substantiierten Vortrag zu objektiven Gründen.

    Für Arbeitgeber bedeutet das: Transparenz wird zur Pflicht. Nur wer Vergütungsentscheidungen nachvollziehbar und konsistent dokumentiert – etwa durch klare Leistungs- und Erfahrungsmaßstäbe –, kann eine Diskriminierungsvermutung künftig wirksam entkräften.

    Der Senat betonte mehrfach, dass auch bei Eintritt der Vermutung „der Rechtsstreit für den Arbeitgeber nicht verloren“ sei – aber nur, wenn sachliche Kriterien dargelegt werden können.

    Den Fall hat der Senat an das LAG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Trotzdem geht es hier ganz klar nicht um eine Einzelfallkorrektur, sondern um eine Richtungsansage:

    Das Entgelttransparenzrecht bleibt europarechtsnah – und der Median hat als „Korrektiv“ wohl keine Chance.
    Für die Praxis heißt das: Wer Unterschiede zahlt, muss sie künftig umso besser erklären können.

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    Thomas Bader

    Rechtsanwalt

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    Dr. Josefine Müh

    Fachanwältin für Arbeitsrecht

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  • Vorsicht bei Sachbezügen als Teile des Arbeitsentgelts

    Vorsicht bei Sachbezügen als Teile des Arbeitsentgelts

    Bei Sachbezügen als Arbeitsentgelt denkt man in erster Linie an „klassische“ Sach- und Dienstleistungen wie etwa den Personalrabatt, den kostenlosen Werksbusverkehr, den „Haustrunk“ in Brauereien, die Werkdienstwohnung oder den Dienstwagen zur privaten Nutzung. Der Begriff des Sachbezugs geht jedoch weiter und umfasst jede Leistung des Arbeitgebers, die er als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung in anderer Form als in Geld erbringt. Sachbezug kann deshalb auch – wie das BAG jüngst erstmals entschieden hat – die Übertragung von Kryptowährungen sein. Nun mag die Vergütung der Arbeitsleistung in einer Kryptowährung angesichts ihrer Volatilität und eingeschränkten Verwendbarkeit als Zahlungsmittel in der Praxis eine seltene Ausnahme sein. Die Entscheidung des BAG gibt jedoch Anlass, sich die gesetzlichen Anforderungen an die Gewährung von Sachbezügen in Erinnerung zu rufen.

    Im entschiedenen Fall hatte die Arbeitnehmerin mit dem Arbeitgeber zusätzlich zum monatlichen Grundgehalt eine Provision auf Basis der monatlichen Geschäftsabschlüsse vereinbart. Die Provision war dabei in Euro zu ermitteln und zum Zeitpunkt der Fälligkeit – das jeweilige Ende des Folgemonats – zu dem zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt geltenden Wechselkurs in die Kryptowährung Ether (ETH) umzurechnen und zu erfüllen. Der Arbeitgeber zahlte auf die verdienten Provisionen erst mit erheblicher Verspätung, und auch nicht in ETH, sondern in Euro. Die ausgezahlte Summe entsprach dabei dem zum längst verstrichenen Fälligkeitszeitpunkt berechneten Eurobetrag. Die Arbeitnehmerin bestand jedoch auf die vereinbarte Bezahlung in ETH – deren Wert hatte sich zwischenzeitlich nämlich beträchtlich erhöht – und klagte. Der Arbeitgeber wandte ein, dass die vereinbarte Bezahlung in ETH unwirksam sei. Warum?

    Nach § 107 Abs. 1 GewO muss das Arbeitsentgelt grundsätzlich in Euro berechnet und ausbezahlt werden, damit der Arbeitnehmer den notwendigen Lebensunterhalt bestreiten kann und verhindert wird, dass er Sozialleistungen in Anspruch nehmen muss. Sachbezüge dürfen deshalb nach § 107 Abs. 2 GewO allenfalls einen Teil des Arbeitsentgelts ausmachen. Sie müssen zwei wesentliche Voraussetzungen erfüllen, ansonsten ist die zugrunde liegende Vereinbarung gemäß § 134 BGB nichtig und der Wert des Sachbezugs muss in Geld an den Arbeitnehmer ausbezahlt werden:

    • Der Sachbezug muss den Interessen des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entsprechen. Für die Bewertung des Arbeitnehmerinteresses kommt es auf eine objektive Betrachtung an, nicht auf die (subjektiven) Interessen des konkreten Arbeitnehmers. Im Regelfall ist ein solches Interesse gegeben, wenn der Sachbezug für einen Arbeitnehmer einen besonderen Nutzen hat.
    • Der Wert der Sachbezüge darf die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Dem Arbeitnehmer muss also zumindest der unpfändbare Betrag seines Arbeitsentgelts in Geld ausbezahlt werden.

    Ob im Fall beide Voraussetzungen erfüllt waren, konnte das BAG nicht entscheiden. Zwar bejahte das BAG das Interesse der Arbeitnehmerin an der Bezahlung in ETH. Denn diese war – so das BAG – mit einem besonderen Nutzen für sie verbunden, weil sie ihr eine reale und nicht nur ganz entfernte Gewinnchance bot. Da das Grundgehalt der Arbeitnehmerin jedoch recht gering war, erschien fraglich, ob der Wert des Sachbezugs durch Kryptowährung noch im pfändbaren Bereich lag. In der Vorinstanz waren hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen worden, so dass das BAG den Fall zur erneuten Entscheidung an das LAG zurückverwies.

    In der Praxis sind sowohl bei Arbeitgebern als auch bei Arbeitnehmern solche Sachbezüge beliebt, die in geringer Höhe als zusätzliche Benefits zum Arbeitsentgelt in Geld geleistet werden. Sie sind in aller Regel rechtlich unproblematisch und können sogar steuerlich privilegiert oder sogar ganz steuerbefreit sein, wenn sie EUR 50,00 im Monat nicht übersteigen (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG). Mit Blick auf die einzuhaltenden Pfändungsfreigrenzen ist jedoch immer dann Vorsicht geboten, wenn die Vergütung in Geld eher gering und der Sachbezugswert eher höher ausfällt. Dann kann selbst die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung ein unzulässiger Sachbezug sein, wie auch eine Entscheidung des BAG aus dem Jahr 2023 (BAG v. 31.03.2023 – 5 AZR 273/22) eindrucksvoll belegt. Ist der unzulässige Sachbezug, wie dies bei der Dienstwagenüberlassung der Fall ist, nicht teilbar, muss der Arbeitgeber dann sogar den gesamten Wert des Sachbezugs in Geld an den Arbeitnehmer nachzahlen.

    Die Berechnung der anwendbaren Pfändungsfreigrenzen kann im Einzelfall komplex sein. Vom Arbeitnehmer bezogene Geld- und Sachleistungen sind dabei zusammenzurechnen. Zudem reduzieren Unterhaltspflichten den pfändbaren Teil der Arbeitsvergütung erheblich. Sind die Pfändungsfreigrenzen danach gewahrt, kann freilich auch die Bezahlung in einer Kryptowährung statt in Geld sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer eine attraktive „Wette“ sein.

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    Dr. Dominik Jochums

    Fachanwalt für Arbeitsrecht

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  • Gesetzlicher Urlaub: Kein Verzicht durch Prozessvergleich

    Gesetzlicher Urlaub: Kein Verzicht durch Prozessvergleich

    Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann ein Arbeitnehmer nicht auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub verzichten. Dies gilt auch bei einem gerichtlichen Vergleich und selbst dann, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses feststeht und absehbar ist, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht mehr nehmen kann. Um diesen gesetzlich verankerten Grundsatz ging es in einem Rechtsstreit, mit dem sich das BAG im Juni dieses Jahres beschäftigte.

    Die ehemaligen Arbeitsvertragsparteien streiten über die Abgeltung von sieben Tagen gesetzlichem Mindesturlaub aus dem Jahr 2023. In einem gerichtlichen Vergleich wurde am 31.03.2023 vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis zum 30.04.2023 endet. Obwohl der Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im gesamten Kalenderjahr 2023 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt war und daher seinen Urlaub faktisch nicht nehmen konnte, regelte der Vergleich: „Urlaubsansprüche sind in natura gewährt.“ Im Rahmen der vor dem Vergleichsschluss geführten Verhandlungen hatte die Prozessbevollmächtigte des Arbeitnehmers darauf hingewiesen, dass auf den gesetzlichen Mindesturlaub nicht wirksam verzichtet werden könne. Die Arbeitgeberin hatte jedoch ein weiteres Entgegenkommen abgelehnt und der Kläger hatte dem vorgeschlagenen Vergleich schließlich zugestimmt. Die Prozessbevollmächtigte hatte in diesem Zusammenhang ihren Hinweis wiederholt, dass auf den gesetzlichen Mindesturlaub nicht wirksam verzichtet werden kann. Im Mai 2023 forderte der ehemalige Mitarbeiter die Arbeitgeberin sodann zur Abgeltung der sieben Urlaubstage aus dem Jahr 2023 auf.

    Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht verurteilten die Arbeitgeberin zur Zahlung der Urlaubsabgeltung. Die Revision hatte keinen Erfolg. Das BAG schloss sich den Vorinstanzen an und entschied, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs aus 2023 infolge der Regelung im Prozessvergleich nicht erloschen sei und mangels Schutzwürdigkeit der Arbeitgeberin trotz des widersprüchlichen Verhaltens des Arbeitnehmers von diesem auch noch geltend gemacht werden könne.

    Die Vereinbarung, Urlaubsansprüche seien „in natura gewährt“, regele einen nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG unzulässigen Ausschluss des gesetzlichen Mindesturlaubs und sei daher unwirksam (§ 134 BGB). Im bestehenden Arbeitsverhältnis könnten weder der Anspruch auf Gewährung von Urlaub noch der erst mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehende Anspruch auf Urlaubsabgeltung ausgeschlossen oder beschränkt werden – auch nicht durch gerichtlichen Vergleich. Dies gelte selbst dann, wenn das bestehende Arbeitsverhältnis durch gerichtlichen (Abfindungs-)Vergleich vollständig „bereinigt“ werden solle, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits feststehe und sich im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses konkret abzeichne, dass der Arbeitnehmer seinen gesetzlichen Mindesturlaub wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht mehr nehmen könne.

    Zwar sei grundsätzlich denkbar, dass sich die Parteien in einem sog. „Tatsachenvergleich“ („Urlaubsansprüche sind in natura gewährt“) über das Bestehen oder Nichtbestehen der tatsächlichen Voraussetzungen für den Urlaubs(abgeltungs-)anspruch einigen. Dies setze allerdings voraus, dass überhaupt eine Unsicherheit bezüglich der tatsächlichen Voraussetzungen des Urlaubsanspruchs bestehe, die durch gegenseitiges Nachgeben ausgeräumt werden könne. Soweit zwischen den Arbeitsvertragsparteien aber kein Streit über die tatsächlichen Voraussetzungen bestehe, scheide ein sog. Tatsachenvergleich aus. Vorliegend stand aufgrund der durchgehenden Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters fest, dass diesem für das Jahr 2023 noch sieben Urlaubstage zustanden. Mangels Unsicherheit über die tatsächlichen Voraussetzungen des Urlaubsanspruchs kam ein Tatsachenvergleich daher nicht in Betracht.

    Der Anspruch des Arbeitnehmers auf die Urlaubsabgeltung sei auch nicht durch die in dem Vergleich geregelte Ausgleichsklausel („Die Parteien sind sich darüber einig, dass über die hier geregelten Ansprüche hinaus weitere Ansprüche aus und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht mehr gegeneinander bestehen“) erloschen. Soweit diese den Urlaubsanspruch überhaupt erfasse, stehe dessen Erlöschen ebenfalls § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG entgegen.

    Dem ehemaligen Arbeitnehmer sei es schließlich auch nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit des Ausschlusses der Abgeltung seines Urlaubs zu berufen. Zwar verhalte sich der Arbeitnehmer widersprüchlich, wenn er einerseits der Regelung im Vergleich zugestimmt habe und andererseits nunmehr die Abgeltung seines Mindesturlaubs verlange. Andererseits konnte die Regelung in dem Vergleich kein schutzwürdiges Vertrauen bei der Arbeitgeberin begründen. Diese habe mit Rücksicht auf die Hinweise der Prozessbevollmächtigten des Arbeitnehmers auf die Unwirksamkeit der Regelung weder auf deren Wirksamkeit noch darauf vertrauen können, dass der Arbeitnehmer seinen Abgeltungsanspruch nicht geltend machen würde.

    In der Praxis werden laufend Vergleiche mit entsprechenden Regelungen geschlossen – auch im noch bestehenden Arbeitsverhältnis. Die Entscheidung des BAG verdeutlicht, dass das Ausweichen auf den sog. Tatsachenvergleich kein „Allheilmittel“, sondern an Voraussetzungen gebunden ist. Liegen diese nicht (sicher) vor, sollten sich Arbeitgeber zumindest durch Vereinbarung der Kürzung des vereinbarten Abfindungsbetrages um den Bruttobetrag einer ggf. zu zahlenden Urlaubsabgeltung so weit als möglich vor entsprechenden Forderungen schützen.

    Wichtig: Die Entscheidung betrifft ausschließlich den Fall, dass der Urlaubsausschluss geregelt wird, während das Arbeitsverhältnis noch besteht. Ist das Arbeitsverhältnis bereits beendet, kann über den dann schon entstandenen Anspruch auf Urlaubsabgeltung selbstverständlich verfügt werden.

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    Dr. Jutta Cantauw

    Fachanwältin für Arbeitsrecht

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  • Kein Präventionsverfahren nach § 167 SGB IX bei Wartezeitkündigung

    Kein Präventionsverfahren nach § 167 SGB IX bei Wartezeitkündigung

    Gem. § 167 Abs. 1 SGB IX sind Arbeitgeber bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis mit einem schwerbehinderten Menschen und ihnen gleichgestellte Menschen mit Behinderungen, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, verpflichtet, das Integrationsamt und die Schwerbehindertenvertretung einzuschalten. Ziel dieses gesetzlich vorgeschriebenen Präventionsverfahrens ist die frühzeitige Klärung, ob und welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um eine möglichst dauerhafte Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses zu erreichen. Wird ein Präventionsverfahren pflichtwidrig unterlassen, trifft den Arbeitgeber eine erhöhte Darlegungslast im Hinblick auf denkbare, gegenüber dem Ausspruch einer Beendigungskündigung, mildere Mittel. Die Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters kann daher wegen Verstoßes gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip sozial ungerechtfertigt sein, wenn bei gehöriger Durchführung des Präventionsverfahrens Möglichkeiten bestanden hätten, die Kündigung zu vermeiden. Diese möglichen weitreichenden Folgen warfen in der Vergangenheit immer wieder die Frage auf, ob das auch bei Probezeitkündigungen gilt, für die es keiner sozialen Rechtfertigung bedarf.

    Diese Frage ist nun höchstrichterlich geklärt: Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen während der sechsmonatigen Wartezeit zur Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes ist auch dann wirksam, wenn der Arbeitgeber vor der Kündigung kein Präventionsverfahren gemäß § 167 Abs. 1 SGB IX durchgeführt hat.
    Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 03.04.2025 entschieden und damit an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, die zuletzt auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in seiner Entscheidung vom 12.09.2024 (6 SLa 76/24) in Frage gestellt hatte (vgl. infomaat 4/2024L).

    Der Mitarbeiter war bei der Arbeitgeberin als Leiter für die Haus- und Betriebstechnik tätig. Die Arbeitgeberin hatte ihn in Kenntnis von dessen Schwerbehinderung eingestellt, jedoch nach kurzer Zeit festgestellt, dass er für die Tätigkeit fachlich ungeeignet war. Sie kündigte daher das Arbeitsverhältnis noch während der sechsmonatigen Probezeit.

    Der schwerbehinderte gekündigte Mitarbeiter hatte Kündigungsschutzklage erhoben und die Auffassung vertreten, die Kündigung sei unwirksam, da die Arbeitgeberin ein Präventionsverfahren gemäß § 167 Abs. 1 SGB IX als Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht durchgeführt und gegen ihre Pflicht zum Angebot eines leidensgerechten Arbeitsplatzes verstoßen habe.

    Dieser Auffassung erteilte das BAG eine Absage: Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, vor einer ordentlichen Kündigung während der sechsmonatigen Wartezeit gemäß § 1 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) ein Präventionsverfahren im Sinne des § 167 Abs. 1 SGB IX durchzuführen. Im Rahmen einer Auslegung der Norm stützt sich das BAG u.a. auf Folgendes:

    Nach dem Wortlaut des § 167 Abs. 1 SGB IX komme es auf das „Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten“ im Arbeitsverhältnis an. Damit werde an die Terminologie des Kündigungsschutzgesetzes, nämlich an die in § 1 Abs. 2 KSchG verwendeten Begriffe „Gründe … in der Person“, „Gründe … in dem Verhalten“ und „dringende betriebliche Erfordernisse“ angeknüpft.

    Außerdem enthalte die Vorschrift – anders als beispielsweise § 178 Abs. 2 S. 3 SGB IX bei unterlassener Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung – nicht die Anordnung einer Unwirksamkeitsfolge für den Fall der Nichtdurchführung des Präventionsverfahrens, dieses sei also keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für den Ausspruch einer Kündigung. Es handele sich vielmehr um eine Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der jedoch nur im zeitlichen und sachlichen Anwendungsbereich des KSchG Anwendung fände.

    Ein Präventionsverfahren kommt daher erst dann in Betracht, wenn auch das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet – also nach einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten und auch nur in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern.

    Im Übrigen hatte das BAG keine Anhaltspunkte, dass der Mitarbeiter durch die Kündigung unmittelbar oder mittelbar wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert worden wäre. Einen Zusammenhang zwischen der Kündigung und der Schwerbehinderung hatte er nicht dargelegt. Die Kündigung erfolgte ausschließlich wegen der mangelnden fachlichen Eignung. Eine Nichtigkeit der Kündigung wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot schwerbehinderter Menschen aus § 7 Abs. 1, §§ 1, 3 AGG iVm § 134 BGB lehnte das BAG daher ab.

    Es ist davon auszugehen, dass das BAG seine Entscheidung im derzeit noch anhängigen Revisionsverfahren gegen das Urteil des LAG Köln vom 12.09.2024 (6 SLa 76/24) bestätigen und der gegenteiligen Auffassung des LAG Köln eine Absage erteilen wird, das die Durchführung eines Präventionsverfahren während der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG vor Ausspruch einer Kündigung für erforderlich hielt.

    Wichtig: Eine Pflicht zur Durchführung eines Präventionsverfahrens vor Ausspruch einer ordentlichen Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers besteht nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis in den zeitlichen und sachlichen Geltungsbereich des KSchG fällt. Das BAG hat daher eine Verpflichtung zur Durchführung eines Präventionsverfahrens vor Ausspruch einer Kündigung während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses abgelehnt, da während dieser Wartezeit das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet. Mit derselben Begründung gilt die Pflicht zur Durchführung eines Präventionsverfahrens vor Ausspruch der Kündigung nicht im Kleinbetrieb mit zehn oder weniger Arbeitnehmern.

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    Katharina Kanne

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  • Stellenbesetzung ohne Diskriminierung

    Stellenbesetzung ohne Diskriminierung

    Die von der Gesetzgebung und Rechtsprechung für das Bewerbungsverfahren gesetzten formalen Anforderungen im Hinblick auf die Bewerbung von Schwerbehinderten sind ein Paradebeispiel, warum der Bürokratieabbau in aller Munde ist. Der Arbeitgeber hat formale Anforderungen zu erfüllen. Tut er dies, kann er ohne weitere rechtlichen Konsequenzen frei entscheiden, ob er einen schwerbehinderten Bewerber einstellt oder nicht. Versäumt er aber eine formale Voraussetzung, ist eventuell ein langwieriges Gerichtsverfahren die Folge – ohne dass sich an der Einstellungsentscheidung etwas ändert.
    Die Entscheidung des BAG vom 27.03.2025 (8 AZR 123/24) ist ein Paradebeispiel, was aus Arbeitgebersicht zu tun ist.

    Ein schwerbehinderter Bewerber hatte sich am 24.08.2021 auf eine ausgeschriebene Stelle beworben. Der Arbeitgeber, bei dem weder ein Betriebsrat noch eine Schwerbehindertenvertretung gebildet waren, entschied sich am gleichen Tag, als die Bewerbung einging, für einen Mitbewerber und teilte dem Schwerbehinderten später mit, dass seine Bewerbung keine Berücksichtigung gefunden habe.
    Der schwerbehinderte Bewerber erhob Klage auf Entschädigung, weil der Arbeitgeber entgegen § 164 Abs. 1 S. 2 SGB IX nicht frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufgenommen habe und damit ein Indiz für Diskriminierung im Sinne des § 22 AGG vorliege.
    Der Arbeitgeber verwies u.a. darauf, dass er eine Suchanzeige auf dem Vermittlungsportal der Bundesagentur für Arbeit („Jobbörse“) eingestellt habe.

    1. Das BAG sah ein Indiz für eine Benachteiligung wegen Behinderung als gegeben an.
    Eine „frühzeitige Verbindung mit der Agentur für Arbeit“ (§ 164 Abs. 1 S. 2 SGB IX) setze voraus, dass ausdrücklich ein Vermittlungsauftrag unter Berücksichtigung des von der Agentur für Arbeit vorgegebenen organisatorischen Ablaufs erteilt werde. Das bloße Einstellen einer Suchanzeige auf dem Vermittlungsportal der Bundesagentur für Arbeit (Jobbörse) sei nicht ausreichend.

    2. Die Klage hatte gleichwohl keinen Erfolg.
    Denn der Arbeitgeber konnte die Vermutung einer Benachteiligung (§ 22 AGG) widerlegen: Er hatte substantiiert vorgetragen und nachgewiesen, dass das Auswahlverfahren bereits abgeschlossen war, bevor die Bewerbung des Schwerbehinderten bei ihm eingegangen war. In einem solchen Fall könne, so das BAG, die Schwerbehinderung in der Regel nicht „Bestandteil eines Motivbündels“ gewesen sein, das die Entscheidung des Arbeitgebers (mit) beeinflusst hat. Also sei die Schwerbehinderung nicht (mit)ursächlich für die Ablehnung.

    Die Frage, wann das Auswahlverfahren abgeschlossen ist, wurde vom BAG dahingehend beantwortet, dass nicht der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Mitbewerber entscheidend sei. Es komme vielmehr darauf an, wann der beim Arbeitgeber für die Einstellungsentscheidung Zuständige diese Einstellungsentscheidung getroffen habe.

    Aus der Entscheidung des BAG lassen sich zwei Empfehlungen für Arbeitgeber ableiten:

    Zum einen sollten Arbeitgeber grundsätzlich immer „frühzeitig“ der Bundesagentur für Arbeit ausdrücklich einen Vermittlungsauftrag erteilen – je früher, desto besser. Zum anderen sollten Arbeitgeber sämtliche Zeitpunkte, insbesondere das Eingangsdatum von Bewerbungen und das Datum der Entscheidung über die Stellenbesetzung, sorgfältig und nachweisbar dokumentieren, um im Einzelfall argumentieren zu können, dass ein Auswahlverfahren zum Zeitpunkt des Eingangs einer Bewerbung bereits abgeschlossen war.

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    Dr. Johannes Späth

    Fachanwalt für Arbeitsrecht

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  • Hinweisgeberschutzgesetz: Probezeitkündigung als Repressalie

    Hinweisgeberschutzgesetz: Probezeitkündigung als Repressalie

    Mit der vorliegenden Entscheidung positioniert sich wohl erstmalig ein Berufungsgericht zum Verbot repressiver Kündigungen gegenüber Hinweisgebern und zur gesetzlichen Beweislastumkehr nach § 36 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG).

    Kleine Erinnerung: Wird ein Hinweisgeber im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit benachteiligt und macht er geltend, die Benachteiligung sei infolge einer Meldung oder Offenlegung erfolgt, wird das Vorliegen einer unzulässigen Repressalie i.S.d. Gesetzes vermutet. Dadurch geht die Beweislast auf den benachteiligenden Arbeitgeber über. Anderenfalls könnten Hinweisgeber oft nur schwer nachweisen, dass die Benachteiligung mit ihrer Meldung zusammenhängt. Voraussetzung für das Eingreifen der Beweislastumkehr ist aber die Anwendbarkeit des HinSchG.

    Im entschiedenen Fall ging es um die Probezeitkündigung des bei der Beklagten für den Aufbau eines Compliance Management Systems zuständigen Leiters Recht. Während der Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer der Beklagten hatte der Kläger auf aus seiner Sicht drohende Kartellrechtsverstöße im Zusammenhang mit einem anstehenden Vertragsabschluss hingewiesen. Kurz danach entschloss sich die Beklagte zur Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. Der für das Kündigungsgespräch vorbereitete Sprechzettel verwies u.a. auf einen eingeschränkten „Cultural Fit“ und das Fehlen eines unternehmerischen, lösungsorientierten Blicks.

    Das LAG Niedersachsen sah den sachlichen Anwendungsbereich des HinSchG vorliegend nicht als eröffnet an. Zwar könne auch eine Probezeitkündigung eine Repressalie darstellen; der sachliche Anwendungsbereich des Gesetzes setze jedoch voraus, dass die weitergegebenen Informationen Verstöße gegen mindestens eine der in § 2 HinSchG abschließend bezuggenommenen Rechtsnormen zum Gegenstand hätten und keiner der in § 5 HinSchG genannten Ausnahmetatbestände einschlägig sei. Dies hatte der Kläger nicht hinreichend dargetan. Insbesondere trug er keine Tatsachen vor, aus denen sich ein relevanter Rechtsverstoß hätte ergeben können, sondern beschränkte sich auf Rechtsbehauptungen.

    Als Sonderfall der Sittenwidrigkeit verbietet § 612a BGB Arbeitgebern benachteiligende Maßnahmen gegenüber ihren Mitarbeitenden, weil diese in zulässiger Weise ihre Rechte ausüben. Dabei liegt ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot aber nur vor, wenn die Rechtsausübung des Arbeitnehmers der tragende Beweggrund, d.h. das wesentliche Motiv für die benachteiligende Maßnahme ist. Es reicht nicht aus, dass die Rechtsausübung nur den äußeren Anlass für die Maßnahme bietet. Handelt der Arbeitgeber aufgrund eines Motivbündels, so ist auf das wesentliche Motiv abzustellen. Von einem tragenden Motiv ist nach der Entscheidung des LAG Niedersachsen nicht auszugehen, wenn andere Gründe als Schwerpunkt des unternehmerischen Handelns zu erkennen sind, wie vorliegend der fehlende Pragmatismus und die vermisste Lösungsorientierung des Klägers und zwischen der Rechtsausübung und der Maßnahme über ein Monat liegt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Verhalten der Akteure dazwischen keine abweichenden Anhaltspunkte liefert, sondern von Offenheit und dem Willen zur Aufklärung des Sachverhalts, der Gegenstand der Rechtsausübung war, geprägt ist.

    Unternehmen sollten bei Kündigungen – auch während der Probezeit – klar dokumentieren, warum die Entscheidung getroffen wurde, um nachweisen zu können, dass die Kündigung eines Hinweisgebers nicht auf dessen Hinweis basiert. Dabei ist es wichtig, die tatsächlichen Beweggründe transparent zu machen. Zum Beispiel durch die Nutzung von Sprechzetteln bzw. Protokollen von Kündigungsgesprächen. Damit kann alsdann belegt werden, dass die Kündigung auf andere, legitime Gründe gestützt wurde.

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  • Beurteilungsgrundsätze und Auswahlrichtlinien

    Beurteilungsgrundsätze und Auswahlrichtlinien

    Dem Betriebsrat stehen starke Mitbestimmungsrechte bei der Aufstellung allgemeiner Bewertungsgrundsätze (§ 94 Abs. 2 BetrVG) und bei Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen („Auswahlrichtlinien“; § 95 BetrVG) zu.

    Beurteilungsgrundsätze sind Regelungen, die der Beurteilung von Leistung und Verhalten der Arbeitnehmer dienen. Mit solchen allgemeinen Grundsätzen soll ein einheitliches Vorgehen bei der Beurteilung und ein Bewerten nach einheitlichen Maßstäben ermöglicht und so erreicht werden, dass die Beurteilungsergebnisse miteinander vergleichbar sind. Paradebeispiele für solche mitbestimmungspflichtigen Beurteilungsgrundsätze sind Potentialanalysen, psychologische Tests oder Assessment-Center.

    Nicht darunter fallen bloße Stellen- oder Funktionsbeschreibungen. Eine Stellenbeschreibung legt die Funktion einer bestimmten Stelle innerhalb des betrieblichen Geschehens fest. Sie definiert die Aufgabe und die Kompetenz dieser Stelle und beschreibt, welche Tätigkeiten dort im Einzelnen zu ihrer Erfüllung verrichtet werden müssen.

    Auswahlrichtlinien sind Grundsätze, die der Entscheidungsfindung bei personellen Einzelmaßnahmen dienen sollen, wenn für diese mehrere Arbeitnehmer und Bewerber in Frage kommen. Es sind abstrakt-generelle Grundsätze, welche die für die jeweilige personelle Auswahl maßgeblichen fachlichen, persönlichen und sozialen Gesichtspunkte gewichten. Sinn und Zweck von Auswahlrichtlinien ist es, die jeweilige Personalentscheidung zu versachlichen und für die Betroffenen durch-schaubar zu machen. Der Arbeitnehmer soll erkennen können, warum er und nicht ein anderer betroffen ist oder umgekehrt. Als Paradebeispiel für Auswahlrichtlinien wird stets das bei einer Sozialauswahl verwendete Punkteschema genannt.

    Keine Auswahlrichtlinien sind dagegen bloße Stellen- oder Funktionsbeschreibungen oder Anforderungsprofile. Andererseits sollen die konkreten Kriterien zur Steuerung der Bewerberauswahl wie etwa Schul- oder Berufsbildung, Prüfungsnachweise, erforderliche Grund- und Spezialkenntnisse, Nachweis von Fertigkeiten, Vorpraxis, betrieblicher Werdegang der Mitbestimmung unterliegen.

    Vor dem Hintergrund von Equal Pay passen viele Unternehmen ihre Karrierestufen und Tätigkeitsvergleichsgruppen an. Ob dies ein mitbestimmungspflichtiger Vorgang ist, lässt sich anhand der beschriebenen Grundsätze bei näherer Betrachtung nicht ganz zweifelsfrei bestimmen.

    Das Vorliegen von Beurteilungsgrundsätzen würde nur verneint, wenn keine Beurteilung von Leistung und Verhalten der Arbeitnehmer erfolgen würde. Dass das Erreichen einer höheren Karrierestufe nicht von der Leistung oder dem Verhalten des Arbeitnehmers abhängen soll, wäre eher ungewöhnlich (Beispiel: „Senior Accountant“ o.Ä.). Nahe liegt es auch, dass das Unternehmen die Karriereentscheidung nach einheitlichen Maßstäben trifft.

    Das Vorliegen von Auswahlrichtlinien würde nur verneint, wenn keine konkreten Kriterien verwendet würden, wie etwa Schul- oder Berufsbildung, Prüfungsnachweise, erforderliche Grund- und Spezialkenntnisse, Nachweis von Fertigkeiten, Vorpraxis oder betrieblicher Werdegang. Es stellt sich die Frage, wie eine Bewerberauswahl ansonsten erfolgen soll. Der Umstand, dass der Leiter der Rechtsabteilung ein abgeschlossenes Jurastudium vorweisen können muss, wäre beispielsweise ein nicht ungewöhnlicher Teil einer Stellenbeschreibung bzw. eines Anforderungsprofils. Andererseits handelt es sich dabei selbstverständlich um ein „Auswahlkriterium“, welches einen gelernten Kfz.-Mechatroniker von der Stelle ausschlösse. In der Tat hat auch nicht jeder Rechtsabteilungsleiter Jura studiert. Es handelt sich somit um kein objektiv zwingendes Kriterium. Die Grenze zwischen einem Anforderungsprofil und einer Auswahlrichtlinie ist mithin fließend. Jedes fachliche Kriterium schränkt mittelbar den Kreis der denkbaren Stelleninhaber ein.

    Das BAG hatte am 24.09.2024 (1 ABR 31/23) über ein Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 BetrVG zu entscheiden. Im Frühjahr 2022 schrieb der Arbeitgeber die Stelle eines „Koordinators Elektrotechnik“ aus. Er machte sich während der Bewerbungsgespräche handschriftliche Notizen in Interviewbögen. Darin waren Fragen zu verschiedenen „Profilelementen der Stelle“ aufgeführt, deren Beantwortung mit Punkten zu bewerten war. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung zur Einstellung desjenigen Bewerbers, der sich durchgesetzt hatte.

    Nach Auffassung des Betriebsrats lag der Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG vor, da der Arbeitgeber ohne Mitbestimmung durch den Betriebsrat Beurteilungsgrundsätze bzw. Auswahlrichtlinien angewendet hatte. Damit habe die Einstellung gegen ein Gesetz verstoßen.

    Das BAG schloss sich dem nicht an. Es führte aus, dass die Zustimmungsverweigerung nur möglich sei, wenn die personelle Maßnahme selbst gegen ein Gesetz oder eine sonstige Norm verstößt. Der Zweck der betreffenden Norm müsse darin bestehen, die personelle Maßnahme selbst zu verhindern. Der Zustimmungsverweigerungsgrund bezwecke dagegen nicht, Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats – hier nach § 94 und § 95 BetrVG – zu sichern. Zu einer näheren Klärung, ob es sich bei dem vom Arbeitgeber angewendeten Verfahren um die Anwendung von Beurteilungsgrundsätzen oder einer Auswahlrichtlinie handelte, kam es daher nicht mehr.

    Es ist zu erwarten, dass die Abgrenzung zwischen mitbestimmungsfreien Anforderungsprofilen/Stellenbeschreibungen einerseits und Beurteilungsgrundsätzen bzw. Auswahlrichtlinien andererseits im Kontext der Umsetzung von Equal Pay noch öfter Gegenstand gerichtlicher Klärungen sein wird. Klar ist zunächst aber, dass eine etwaig unterbliebene Mitbestimmung in diesem Kontext kein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 BetrVG begründet.

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    Dr. Raimund Lange

    Fachanwalt für Arbeitsrecht

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