Autor: stratega

  • Beurteilungsgrundsätze und Auswahlrichtlinien

    Beurteilungsgrundsätze und Auswahlrichtlinien

    Dem Betriebsrat stehen starke Mitbestimmungsrechte bei der Aufstellung allgemeiner Bewertungsgrundsätze (§ 94 Abs. 2 BetrVG) und bei Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen („Auswahlrichtlinien“; § 95 BetrVG) zu.

    Beurteilungsgrundsätze sind Regelungen, die der Beurteilung von Leistung und Verhalten der Arbeitnehmer dienen. Mit solchen allgemeinen Grundsätzen soll ein einheitliches Vorgehen bei der Beurteilung und ein Bewerten nach einheitlichen Maßstäben ermöglicht und so erreicht werden, dass die Beurteilungsergebnisse miteinander vergleichbar sind. Paradebeispiele für solche mitbestimmungspflichtigen Beurteilungsgrundsätze sind Potentialanalysen, psychologische Tests oder Assessment-Center.

    Nicht darunter fallen bloße Stellen- oder Funktionsbeschreibungen. Eine Stellenbeschreibung legt die Funktion einer bestimmten Stelle innerhalb des betrieblichen Geschehens fest. Sie definiert die Aufgabe und die Kompetenz dieser Stelle und beschreibt, welche Tätigkeiten dort im Einzelnen zu ihrer Erfüllung verrichtet werden müssen.

    Auswahlrichtlinien sind Grundsätze, die der Entscheidungsfindung bei personellen Einzelmaßnahmen dienen sollen, wenn für diese mehrere Arbeitnehmer und Bewerber in Frage kommen. Es sind abstrakt-generelle Grundsätze, welche die für die jeweilige personelle Auswahl maßgeblichen fachlichen, persönlichen und sozialen Gesichtspunkte gewichten. Sinn und Zweck von Auswahlrichtlinien ist es, die jeweilige Personalentscheidung zu versachlichen und für die Betroffenen durch-schaubar zu machen. Der Arbeitnehmer soll erkennen können, warum er und nicht ein anderer betroffen ist oder umgekehrt. Als Paradebeispiel für Auswahlrichtlinien wird stets das bei einer Sozialauswahl verwendete Punkteschema genannt.

    Keine Auswahlrichtlinien sind dagegen bloße Stellen- oder Funktionsbeschreibungen oder Anforderungsprofile. Andererseits sollen die konkreten Kriterien zur Steuerung der Bewerberauswahl wie etwa Schul- oder Berufsbildung, Prüfungsnachweise, erforderliche Grund- und Spezialkenntnisse, Nachweis von Fertigkeiten, Vorpraxis, betrieblicher Werdegang der Mitbestimmung unterliegen.

    Vor dem Hintergrund von Equal Pay passen viele Unternehmen ihre Karrierestufen und Tätigkeitsvergleichsgruppen an. Ob dies ein mitbestimmungspflichtiger Vorgang ist, lässt sich anhand der beschriebenen Grundsätze bei näherer Betrachtung nicht ganz zweifelsfrei bestimmen.

    Das Vorliegen von Beurteilungsgrundsätzen würde nur verneint, wenn keine Beurteilung von Leistung und Verhalten der Arbeitnehmer erfolgen würde. Dass das Erreichen einer höheren Karrierestufe nicht von der Leistung oder dem Verhalten des Arbeitnehmers abhängen soll, wäre eher ungewöhnlich (Beispiel: „Senior Accountant“ o.Ä.). Nahe liegt es auch, dass das Unternehmen die Karriereentscheidung nach einheitlichen Maßstäben trifft.

    Das Vorliegen von Auswahlrichtlinien würde nur verneint, wenn keine konkreten Kriterien verwendet würden, wie etwa Schul- oder Berufsbildung, Prüfungsnachweise, erforderliche Grund- und Spezialkenntnisse, Nachweis von Fertigkeiten, Vorpraxis oder betrieblicher Werdegang. Es stellt sich die Frage, wie eine Bewerberauswahl ansonsten erfolgen soll. Der Umstand, dass der Leiter der Rechtsabteilung ein abgeschlossenes Jurastudium vorweisen können muss, wäre beispielsweise ein nicht ungewöhnlicher Teil einer Stellenbeschreibung bzw. eines Anforderungsprofils. Andererseits handelt es sich dabei selbstverständlich um ein „Auswahlkriterium“, welches einen gelernten Kfz.-Mechatroniker von der Stelle ausschlösse. In der Tat hat auch nicht jeder Rechtsabteilungsleiter Jura studiert. Es handelt sich somit um kein objektiv zwingendes Kriterium. Die Grenze zwischen einem Anforderungsprofil und einer Auswahlrichtlinie ist mithin fließend. Jedes fachliche Kriterium schränkt mittelbar den Kreis der denkbaren Stelleninhaber ein.

    Das BAG hatte am 24.09.2024 (1 ABR 31/23) über ein Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 BetrVG zu entscheiden. Im Frühjahr 2022 schrieb der Arbeitgeber die Stelle eines „Koordinators Elektrotechnik“ aus. Er machte sich während der Bewerbungsgespräche handschriftliche Notizen in Interviewbögen. Darin waren Fragen zu verschiedenen „Profilelementen der Stelle“ aufgeführt, deren Beantwortung mit Punkten zu bewerten war. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung zur Einstellung desjenigen Bewerbers, der sich durchgesetzt hatte.

    Nach Auffassung des Betriebsrats lag der Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG vor, da der Arbeitgeber ohne Mitbestimmung durch den Betriebsrat Beurteilungsgrundsätze bzw. Auswahlrichtlinien angewendet hatte. Damit habe die Einstellung gegen ein Gesetz verstoßen.

    Das BAG schloss sich dem nicht an. Es führte aus, dass die Zustimmungsverweigerung nur möglich sei, wenn die personelle Maßnahme selbst gegen ein Gesetz oder eine sonstige Norm verstößt. Der Zweck der betreffenden Norm müsse darin bestehen, die personelle Maßnahme selbst zu verhindern. Der Zustimmungsverweigerungsgrund bezwecke dagegen nicht, Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats – hier nach § 94 und § 95 BetrVG – zu sichern. Zu einer näheren Klärung, ob es sich bei dem vom Arbeitgeber angewendeten Verfahren um die Anwendung von Beurteilungsgrundsätzen oder einer Auswahlrichtlinie handelte, kam es daher nicht mehr.

    Es ist zu erwarten, dass die Abgrenzung zwischen mitbestimmungsfreien Anforderungsprofilen/Stellenbeschreibungen einerseits und Beurteilungsgrundsätzen bzw. Auswahlrichtlinien andererseits im Kontext der Umsetzung von Equal Pay noch öfter Gegenstand gerichtlicher Klärungen sein wird. Klar ist zunächst aber, dass eine etwaig unterbliebene Mitbestimmung in diesem Kontext kein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 BetrVG begründet.

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    Dr. Raimund Lange

    Fachanwalt für Arbeitsrecht

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  • Vorsicht bei der Übernahme von betrieblichen Versorgungszusagen – erhebliches Risiko für den Insolvenzschutz

    Vorsicht bei der Übernahme von betrieblichen Versorgungszusagen – erhebliches Risiko für den Insolvenzschutz

    In der Praxis werden Arbeitsverhältnisse und Versorgungszusagen des Öfteren von einem Arbeitgeber zu einem anderen Arbeitgeber übertragen. Dies kann kraft Gesetzes, z.B. als Folge eines Betriebsübergangs oder durch eine einzelvertragliche Vereinbarung erfolgen. In dem entschiedenen Fall war die übertragene Versorgungszusage bei dem übertragenden Arbeitgeber bereits gesetzlich unverfallbar geworden. Der Übernahmevertrag regelte, dass die Versorgungszusage (eine Kapitalzusage) unverändert übernommen wird, die Erteilung einer Neuzusage aufgrund eines Übertragungswerts war nicht betroffen. Einige Monate nach der Übertragung, aber vor Ablauf der 2-Jahres-Frist, gingen sowohl der übertragende als auch der übernehmende Arbeitgeber in Insolvenz. Der Pensions-Sicherungs-Verein („PSV“) wollte von der Versorgungszusage nur den Teil übernehmen, der dem Wert der zum Übertragungszeitpunkt maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze in der Deutschen Rentenversicherung (BBG) entsprach und lehnte eine Sicherung des darüberhinausgehenden Teils (rund € 200.000,00) unter Berufung auf die Regelung des § 7 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 BetrAVG ab. Hiernach besteht ein Anspruch auf Leistungen gegen den PSV bei Zusagen oder deren Verbesserungen, die im Rahmen einer Übertragung in den letzten zwei Jahren vor dem Eintritt eines Sicherungsfalls (Insolvenz) gegeben wurden, bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung.

    Das LAG Köln (Urteil vom 24.04.2024, 5 Sa 457/23) und ihm nachfolgend das BAG haben die Klage des Arbeitnehmers auf Sicherung der gesamten Versorgungszusage abgewiesen. § 7 Abs. 5 BetrAVG solle die sog. Portabilität, d.h. die Übertragung von Versorgungsanwartschaften und Versorgungsverpflichtungen fördern. Eine solche Förderung sei zwar nur bei einem sofortigen Insolvenzschutz nach Übertragung sinnvoll (vgl. BT-Drs. 15/2150 S. 54). Gleichzeitig wolle der Gesetzgeber jedoch auch den PSV vor Missbrauchsrisiken schützen und habe deswegen die 2-Jahresfrist ab Erteilung einer Zusage geschaffen. Für den Fall der Übertragung einer bereits bestehenden Versorgungszusage besteht allerdings auch innerhalb der ersten zwei Jahre nach der Übertragung ein auf den Wert der BBG begrenzter Insolvenzschutz. Dieser gilt nach Auffassung des LAG pauschal und ohne Ansehung der individuellen Interessen und Sachumstände. Es komme nur darauf an, dass ein Austausch des Schuldners vorliege. Weitere Voraussetzungen seien nicht zu erfüllen.

    Für die Praxis bedeutet dies, dass im Rahmen jeder Übertragung einer Versorgungsanwartschaft zu prüfen ist, welchen Wert die übertragene Versorgungsanwartschaft bzw. Versorgungszusage hat. Sofern kein Kapitalwert für die Versorgungszusage vorhanden ist, sollte auf den Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG zurückgegriffen werden (Barwert der nach § 2 BetrAVG bemessenen künftigen Versorgungsleistung). Bei einem Überschreiten des Höchstwerts nach § 7 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 BetrAVG kann ein umfassender Schutz durch eine zusätzliche private Insolvenzsicherung in den ersten zwei Jahren erreicht werden. Hierfür bieten sich unterschiedliche Lösungsansätze an, wie bspw. eine treuhänderische Sicherung, eine Bankbürgschaft, eine Verpfändung von getrennt verwahrten Wertpapieren, eine Garantie oder andere Instrumente.

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    Dr. Brigitte Huber LL.M.

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  • Betriebsratswahl in der Matrixstruktur – Führungskräfte tanzen auf jeder Hochzeit

    Betriebsratswahl in der Matrixstruktur – Führungskräfte tanzen auf jeder Hochzeit

    Das aktive Wahlrecht bei der Betriebsratswahl ist in § 7 S. 1 BetrVG geregelt. Danach erstreckt sich die Wahlberechtigung auf alle Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt der Stimmabgabe, d.h. spätestens am letzten Wahltag, das 16. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb angehören, in dem die Wahl stattfindet.

     Wählen darf, wer in den Betrieb eingegliedert ist

    Maßgeblich für die Wahlberechtigung ist also die Betriebszugehörigkeit des wählenden Mitarbeiters. Diese wird bejaht, wenn ein Mitarbeiter in den Betrieb durch Einbindung in die Betriebsorganisation eingegliedert ist. Entscheidend ist dabei nicht (nur), wo gearbeitet wird, sondern auch die Herkunft oder die Richtung der erteilten Weisungen spielen eine Rolle.

     Weisungsrecht und Eingliederung in Matrixstrukturen

    Gerade das Weisungsrecht kann betriebs- oder sogar, wie in Matrixstrukturen in der Regel der Fall, unternehmensübergreifend ausgeübt werden. Führungskräfte leiten dabei häufig nicht nur die Mitarbeiter eines oder desselben Betriebs, auch sind die Mitarbeiter teilweise betriebsübergreifend eingesetzt. Das veranlasste den Wahlvorstand, der für den Betrieb „Region Süd“ eines Arbeitsgebers mit insgesamt fünf Betrieben die Betriebsratswahl vorbereitete, 128 Führungskräfte auf die Wählerliste zu nehmen. Diese Führungskräfte führten auch Mitarbeiter des Betriebs „Region Süd“, gehörten gemäß ihrer arbeitsvertraglichen Zuordnung ansonsten aber jeweils anderen Betrieben der Arbeitgeberin an und waren auch dort wahlberechtigt. Der jeweilige „Stammbetrieb“ übte also das Direktionsrecht über die ihm zugeordneten Matrix-Führungskraft aus, welchen wiederum Mitarbeiter anderer Betriebe zugeordnet waren. Die Arbeitgeberin war der Ansicht, die Matrix-Führungskräfte hätten nicht mitwählen dürfen, weil sie dem Betrieb „Region Süd“ nicht angehörten und focht die Wahl an.

     Doppeltes Wahlrecht bei Eingliederung in mehrere Betriebe

    Die Wahlanfechtung der Arbeitgeberin führte den Streit über die Wirksamkeit der Wahl bis zum BAG. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht erklärten die Betriebsratswahl für unwirksam, weil sie davon ausgingen, dass die Matrix-Führungskräfte bereits einem der vier anderen Betriebe zugeordnet und damit ausschließlich dort wahlberechtigt waren; eine Mehrfach-Wahlberechtigung scheide aus. Das BAG ist anderer Meinung: Es ist möglich, in mehreren Betrieben wahlberechtigt zu sein.

     Wie weit geht die Wahlberechtigung wirklich?

    Soweit aus der bisher lediglich veröffentlichen Pressemitteilung ersichtlich, ließ das BAG offen, ob die Matrix-Führungskräfte tatsächlich auch in diejenigen Betriebe eingegliedert waren, in denen sie Mitarbeiter führten. Gerade an dieser Frage wird sich die Praxis die Zähne ausbeißen müssen. Und das kann komplizierter werden: Die für Matrix-Strukturen typische Aufspaltung des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts zwischen dem Vertragsarbeitgeber und der steuernden Einheit, die einem anderen Konzernunternehmen angehört, lag in dem vom BAG entschiedenen Fall noch nicht einmal vor. Nachdem das BAG grundsätzlich davon ausgeht, dass eine Zugehörigkeit des in einer Matrix-Struktur tätigen Mitarbeiters auch zum Betrieb der steuernden Einheit begründet sein kann, obwohl zwischen ihnen kein Arbeitsvertrag besteht, könnten Matrix-Führungskräfte nicht nur doppelt, sondern mehrfach und unternehmensübergreifend wahlberechtigt sein. Der Knackpunkt wird in der Frage liegen, ob diese den jeweiligen Betrieben, in denen sie Mitarbeiter führen, tatsächlich in der Art angehören, die es für die Wahlberechtigung bedarf. Das BAG meinte in anderer Entscheidung (BAG v. 14.06.2022 – 1 ABR 13/21), eine Eingliederung sei typischerweise anzunehmen, wenn die Führungskraft zur Durchführung der ihr obliegenden Aufgaben mit den im Betrieb tätigen Mitarbeitern regelmäßig zusammenarbeiten müsse und damit ihre fachlichen Weisungsbefugnisse auch tatsächlich wahrnehme.

    Die Möglichkeit der Mehrfachwahlberechtigung sollte bei der Vorbereitung der Betriebsratswahlen im Frühjahr 2026 beachtet sowie im Einzelfall – und unter Berücksichtigung der aktuell noch nicht veröffentlichen Entscheidungsgründe des BAG, sobald diese vorliegen – geprüft werden. Die Entscheidung könnte zudem Bedeutung über die Betriebsratswahl hinaus haben: Die Anzahl der wahlberechtigten Mitarbeiter ist auch maßgeblich für die Zahl der Freistellungen nach § 38 BetrVG sowie für die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach den §§ 95 Abs. 2, 99 Abs. 1 S. 1 und 111 Abs. 1 BetrVG.

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    Dr. Josefine Müh

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  • Nicht dein Bier und auch nicht deine Coca-Cola

    Nicht dein Bier und auch nicht deine Coca-Cola

    ür uns Arbeitsrechtler ist es an sich schon eine Sensation, wenn sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach langer Zeit mal wieder auf unserem Spielfeld zeigt und dann noch mit einer solchen Entscheidung. Einer Entscheidung, in der es unserem eigentlichen Oberschiedsrichter, dem Bundesarbeitsgericht (BAG), aufzeigt, dass dieses zu weitgehend in das gegenseitige und verfassungsrechtlich garantierte Kräftemessen der Tarifparteien eingreift. Die Pressemitteilung des BVerfG – die seit dem 19. Februar 2025 vorliegt – tituliert nicht nur die unzureichende Beachtung der Tarifautonomie durch das BAG erfreulich klar, sondern zeigt auch auf, dass das BAG die Tarifautonomie und die Koalitionsfreiheit der Tarifparteien auch auf der Rechtsfolgenseite nicht einfach durch eine gerichtliche „Anpassung nach oben“ übergriffig übergehen darf. Wir als Tarifrechtler freuen uns über die wiedererlangte (Gestaltungs-)Freiheit und schauen uns mit Ihnen gerne an, was passiert ist und was wir daraus machen können.

    Den Anlass zur Beanstandung lieferten zwei namhafte Unternehmen der Lebensmittelindustrie, die mit der ihr gegenüberstehenden Gewerkschaft für Nahrungsmittel und Genuss (NGG) jeweils Haustarifverträge abgeschlossen hatten. Einer deren Regelungsinhalte war die unterschiedliche Behandlung von Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit. Während für Nachtarbeit ein Zuschlag von 50% vorgesehen war, erhielt die Nachtschicht nur 25%. Dazu muss man wissen, dass (unregelmäßige) Nachtarbeit schwerer planbar ist als (schichtplangemäße) Nachtschichtarbeit und deshalb als zusätzliche Belastung gewertet wird. Mitarbeiter, die dauerhaft in der Nachtschicht arbeiten, profitieren hingegen von anderen Vorteilen wie bezahlten Pausen, zusätzlichen freien Tagen sowie von einer Aufsummierung verschiedener Zuschläge. Aspekte der Versteuerung sowie die Erwägung, dass die Beschäftigten durch den erhöhten Zuschlag zur Erbringung von Nachtarbeit motiviert werden können, dürften ebenfalls nicht unerheblich sein. Auf Nachtarbeit wird zudem nur in wenigen Fällen zurückgegriffen. Das Groß der Arbeit ist durch die geplante Nachtschichtarbeit regelmäßig abgedeckt.

    Das BAG hatte die in den Tarifverträgen vorgesehene Differenzierung gleichwohl als Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gewertet und in der Folge angeordnet, die Zuschläge für Nachtschichtarbeit rückwirkend „nach oben anzupassen“. Die in der Nachtschicht Arbeitenden würden – so zumindest die Argumentation des BAG – gegenüber solchen, die außerhalb von Schichtsystemen Nachtarbeit leisteten, gleichheitswidrig schlechter gestellt und für die unterschiedliche Behandlung sei kein sachlicher Grund ersichtlich. Übersetzt: Nacht ist Nacht und in der Nacht sind eben alle Katzen grau. Den eigenen Kontrollmaßstab definierte das BAG im Rahmen seiner Entscheidungen dabei dahingehend, dass es die Aufgabe der Arbeitsgerichte sei, die Grundrechte der von den Tarifnormen erfassten Beschäftigten zu schützen, indem sie die Grundrechtsausübung durch die Tarifvertragsparteien beschränkten, wenn sie mit den Freiheits- und Gleichheitsrechten oder mit anderen Rechten der Normunterworfenen mit Verfassungsrang kollidierten. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bilde als fundamentale Gerechtigkeitsnorm eine ungeschriebene Grenze der Tarifautonomie. Der Schutzauftrag der Verfassung verpflichte die Gerichte dazu, gleichheitswidrige Differenzierungen in Tarifnormen zu unterbinden und entsprechenden Regelungen die Durchsetzung zu verweigern.

    Bei diesem Verständnis des BAG von seinem Kontrollmaßstab im Rahmen der Tarifautonomie hakt das BVerfG in seinen beiden Beschlüssen vom 11.12.2024 (1 BvR 1109/21 und 1 BvR 1422/23) ein und verweist das BAG – um es mit erfreuten Worten sagen zu dürfen – in weiten Teilen des Spielfelds. Die Tarifparteien müssen Vereinbarungen ohne Einmischung des Staates treffen dürfen. Richtig ist es nach dem BVerfG zwar, dass die in kollektiver Privatautonomie handelnden Tarifvertragsparteien bei der Tarifnormsetzung den Grundsatz der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG beachten müssen. Wenn das BAG in den angegriffenen Entscheidungen aber einen zurückgenommenen Prüfungsmaßstab voranstellt, in der Sache dann aber doch eine detaillierte Prüfung vornimmt, verkennt es, dass die Bindung an den allgemeinen Gleichheitssatz zugleich den Zweck der Tarifautonomie erfordert, eine grundsätzlich autonome Aushandlung der Tarifregelungen zu ermöglichen. Bei Tarifnormen, deren Gehalt im Kernbereich der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen liegen und bei denen spezifische Schutzbedarfe oder Anhaltspunkte für eine Vernachlässigung von Minderheitsinteressen nicht erkennbar sind, ist die Arbeitsgerichtsbarkeit hingegen auf eine Willkürkontrolle beschränkt. Alles Weitere missachtet die Tarifautonomie.

    Die vom BAG auf der Rechtsfolgenseite vorgenommene „Anpassung nach oben“ beanstandet das BVerfG ebenfalls mit einem Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG, da sich das tarifautonome Gestaltungsermessen nicht auf eine „Anpassung nach oben“ verdichtet hat. Dies gilt selbst dann, wenn eine Ungleichbehandlung überhaupt anzunehmen gewesen wäre. Das BVerfG stellt fest: (Arbeits-)Gerichte können Tarifverträge in der Regel nicht einfach eigenständig anpassen, wenn sie diese als rechtswidrig erachten. Soweit sich nicht aus dem Tarifvertrag selbst bereits die von den Tarifvertragsparteien gewollte Regelung ergibt und vielmehr verschiedene Möglichkeiten zur Beseitigung des Gleichheitsverstoßes offenstehen, müssen die Tarifvertragsparteien jedenfalls die Chance zur tarifvertraglichen Korrektur erhalten. Dies muss umso mehr Beachtung finden, wenn die richterliche Korrekturentscheidung sogar in die Zukunft gerichtet ist.

    Für den Tarifrechtler schön zu lesen ist auch: „Der Vertrauensschutz ist anders als im Verhältnis zwischen Staat und Bürgern bei Tarifnormen allerdings doppelseitig und den tarifnormunterworfenen Koalitionsmitgliedern auf beiden Vertragsseiten zu gewähren.“ Übersetzt: Liebes BAG, Du kannst nicht nur für eine Seite pfeifen, MfG Dein BVerfG.

    Das BVerfG hat sich klar zur Tarifautonomie bekannt und diese Entscheidung wird sich ohne Frage auf eine Vielzahl bereits anhängiger Gerichtsverfahren auswirken. Insbesondere in den Verfahren, in denen es um eine ungleiche tarifliche Bezahlung vergleichbarer Tätigkeiten geht, ist mit einer Neuausrichtung zu rechnen. Das BVerfG hat dem Spiel, dass Arbeitsgerichte sich in die Gestaltung der Tarifverträge regelmäßig und vor allem nachträglich einmischen, jedenfalls dann ein Ende gesetzt, wenn die tarifliche Regelung sachlich begründet ist. Die Tarifgestaltung bekommt ihre originäre Bedeutung zurück. Darum gilt es nicht nur bestehende Tarifwerke auf „vorauseilende Zurückhaltung“ zu überprüfen. Auch beim Verhandeln neuer Tarifwerke weht ein frischer Wind. Die Begründung ist wieder wichtig! Spannend ist auch die Konsequenz bei gegen das Willkürverbot verstoßenden Regelungen und der vom BVerfG konstatierten Eigenkorrekturmöglichkeit der Tarifvertragsparteien. Wichtig hier, dass Tarifverträge zukünftig entsprechende Konfliktlösungsmechanismen vorhalten.

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    Dr. Kathrin Kentner

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    Andre Schiepel

    Fachanwalt für Arbeitsrecht

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